Ambulant tätige, selektivvertragliche Leistungserbringer (SV-LE) übermitteln im Rahmen der DeQS-Richtlinie QS-Daten, die im Zusammenhang mit Patienteninformationen (auch patientenidentifizierende Daten oder PID genannt) stehen, an die Vertrauensstelle als Datenannahmestelle (VST-DAS). Die Patienteninformationen müssen vor der Übermittlung mit dem öffentlichen Schlüssel der VST-PSN verschlüsselt werden. Die QS-Daten müssen vor der Übertragung an die VST-DAS mit dem öffentlichen Schlüssel der Bundesauswertungsstelle verschlüsselt werden, so dass die VST-DAS keine Einsicht in diese Daten nehmen kann.
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Datenannahmestellen (DAS) übermitteln QS- und PB-Daten, die im Zusammenhang mit Patienten- bzw. Versicherteninformationen stehen, an die Vertrauensstelle als Pseudonymisierungsstelle (VST-PSN). Die Patienten- bzw. Versicherteninformationen müssen vor der Übermittlung mit dem öffentlichen Schlüssel der VST-PSN verschlüsselt sein. Leistungserbringer- und Krankenkassenpseudonyme, QS- und PB-Daten müssen vor der Übertragung der Daten an die VST-PSN mit dem öffentlichen Schlüssel des jeweiligen Datenempfängers verschlüsselt werden, so dass die VST-PSN keine Einsicht in diese Daten nehmen kann.
Krankenkassen übermitteln im Rahmen der DeQS-Richtlinie QS-Daten, die im Zusammenhang mit Patienteninformationen (auch patientenidentifizierende Daten oder PID genannt) stehen sowie Sozialdaten, die im Zusammenhang mit Versicherteninformationen stehen, im Rahmen der oKFE-Richtlinie an die Datenannahmestelle der Krankenkassen (DAS-KK). Die Patienten- bzw. Versicherteninformationen müssen vor der Übermittlung mit dem öffentlichen Schlüssel der VST-PSN verschlüsselt werden. Die QS- und Sozialdaten müssen vor der Übertragung an die VST-DAS mit dem öffentlichen Schlüssel der jeweiligen Auswertungsstelle verschlüsselt werden, so dass die VST-DAS keine Einsicht in diese Daten nehmen kann.
Nach der Pseudonymisierung der Patienteninformationen werden die Daten von der Vertrauensstelle als Pseudonymisierungsstelle (VST-PSN) zur weiteren Verarbeitung an die Datenempfänger (wie die Bundesauswertungsstelle, bzw. die Auswertungsstelle der oKFE-Programme) geliefert. Die VST-PSN prüft die Daten bereits bei der Annahme auf Schemakonformität. Sie kann keine Daten aus Datenlieferungen speichern. Deshalb müssen die Daten in jedem Fall an die Datenempfänger weitergeleitet werden können. Die Datenempfänger erstellen anschließend ein Datenflussprotokoll, in dem alle Validierungsmeldungen enthalten sind, und schicken es an die Datenannahmestellen bzw. an die selektivvertraglichen Leistungserbringer.